Webshop Betreiber aufgepasst – ab 1. August gilt das Button Gesetz

neues Button Gesetz
neues Button Gesetz

Bereits am 2.März diesen Jahres hat der Bundestag in Deutschland das sogenannte Button Gesetz auf den Weg gebracht. Mit einigem Vorlauf tritt dieses nun ab dem 1. August 2012 in Kraft. Mit der Lösung des Button Gesetzes sollen Nutzer vor Abo-Abzockern oder anderen Kostenfallen im Internet geschützt werden. Allerdings betrifft dieses neue Gesetz, das auch als Button Lösung bezeichnet wird, auch die Webshop-Betreiber. Und eben für die Betreiber eines Webshops rückt dieser wichtige Termin nun immer näher. Sollten Sie als Webshop Betreiber das neue Button Gesetz einfach ignorieren, droht Ungemach in Form von Abmahnungen oder ungültigen Kaufverträgen.

Das sollten Webshopbetreiber beim Button Gesetz berücksichtigen

Mit dem Begriff Button Gesetz werden die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichnet, die es für Webshopbetreiber zu beachten gilt. Diese betreffen den Bestellbutton als auch die Produktinformationen sowie die Preisinformationen, die ab 1. August in räumlicher Nähe des Bestellbuttons veröffentlicht werden müssen. Die dementsprechenden Absätze wurden dem BGB unter dem Paragrafen 312 hinzugefügt.

Folgende Änderungen für Shopbetreiber wurden in den §312g des BGB eingefügt

 “(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar, mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”

Dieser Auszug aus der Gesetzesänderung gibt einen groben Hinweis darauf, was Webshopbetreiber ab dem 1.08.2012 zu ändern und zu berücksichtigen haben. Weitere Informationen und Hinweise zu den Möglichkeiten, wie die Buttons beschriftet werden können und wie die Bestellseiten umgestaltet werden müssen, finden sich in dem White Paper der trustedshops.de, das HIER kostenlos heruntergeladen werden kann.

Da sich die Button Lösung auch in der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL) findet, in der eine EU-weite Vollharmonisierung des Fernabsatzrechts durchgeführt wird, ist dieses geänderte Gesetz sicherlich auch für Webshopbetreiber aus Österreich interessant.

2 Gedanken zu „Webshop Betreiber aufgepasst – ab 1. August gilt das Button Gesetz“

  1. Sehr wertvoller Beitrag! Auch Schweizer Shopbetreiber sollten sich das „Button-Gesetz“ genauer anschauen. Richtet nämlich ein Schweizer Webshop sein Angebot auf den Deutschen Markt aus, Preise in Euro und Versandangaben nach Deutschland sind recht eindeutige Indizien, läuft dieser Shop Gefahr unter Deutsches Recht zu fallen und damit Deutscher Gerichtsbarkeit zu unterliegen. Wenn’s schlecht läuft, könnten Konsumenten so noch nach Jahren den Umtausch der Ware erzwingen.

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